Das OVG Bautzen hat heute (07.04.) zum Thema Sport und Bewegung im Umfeld des Wohnbereiches ein Urteil gefällt. Aktenzeichen zum Nachlesen: 3 B 111/20. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
"...Aktivitäten jedenfalls dann unzulässig seien, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant seien und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte."
"Die Benutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde werde hingegen genauso gebilligt werden können, wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel – also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad – erreicht werden kann, also in einem Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt. Dies gelte unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen werde."
siehe auch: https://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/Medieninformation_2_2020.pdf
und im Rechtsportal Juris