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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Chemnitz e.V.; abgekürzt ADFC Chemnitz. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sein Sitz ist Chemnitz.

(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die männliche Form von Bezeichnungen gilt im Folgenden auch für die weibliche Form.

(5) Der ADFC Chemnitz ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Sachsen e.V., deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist, unabhängig und parteipolitisch neutral

  1. zum Gemeinwohl die Interessen der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer/innen, insbesondere der Fahrradfahrer, zu vertreten und damit dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der öffentlichen Gesundheitsförderung und der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Verbraucherberatung zu dienen.
  2. seine  Mitglieder und die Bevölkerung in der Nutzung von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
  3. mit anderen Vereinen, den Trägern des Öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV), Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die die Vereinszwecke unterstützen zusammenzuarbeiten.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträger, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs
  • Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nicht-motorisierten Verkehrs
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen, die dieselbe Zielrichtung haben
  • Veranlassung und/oder Durchführung, Unterstützung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und/oder Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen
  • Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
  • Kinder- und Jugendarbeit in Form von Fahrrad-Arbeitsgruppen, geführten Radtouren sowie Unterrichtung über sicheres Verhalten im Straßenverkehr
  • Förderung des Fahrradtourismus mit dem Ziel des umwelt- und sozialverträglichen Reisens;
  • Maßnahmen, um Fahrrad-Diebstähle zu verhindern
  • Information und Schulung der Mitglieder des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der ADFC Chemnitz dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die dem ADFC Chemnitz zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des ADFC Chemnitz sind die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e. V., die ihren Wohnsitz in der von der Landesdelegiertenversammlung des ADFC Sachsen e.V. beschlossenen Gebietseinheit haben, oder auf ausdrücklichen Wunsch dem  ADFC Chemnitz angehören möchten. Sie sind gleichzeitig Mitglied im ADFC Landesverband Sachsen e.V.
  2. Die Mitgliedschaft im ADFC Chemnitz e.V. endet mit der Mitgliedschaft im Bundesverband  oder der Zuordnung zu einem anderen Kreisverband.
  3. Die Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß für juristische Personen, die im Kreisverband ihren Sitz haben oder eine Niederlassung betreiben.
  4. Im Übrigen gelten für die Formen der Mitgliedschaft, deren Beginn und Beendigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Bundesverband e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Sachsen e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Organe und Gliederungen des ADFC Chemnitz

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstands zu Ortsgruppen und Stadtteilgruppen zusammenschließen. Jede der Gruppierungen wählt mit einfacher Mehrheit eine/n Gruppensprecher/in. Die Sprecher/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ADFC Chemnitz. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sie nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands- sowie die Berichte der Kassenprüfer/innen entgegen.
    2. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
    3. Sie beschließt über Satzungsänderungen.
    4. Sie beschließt über den Haushaltsentwurf.
    5. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands und eine/n Kassenprüfer/in.
    6. Sie wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesdelegiertenversammlung des ADFC Landesverbandes Sachsen. Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle der Verhinderung von gewählten Delegierten andere geeignete Mitglieder zu legitimieren.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen per Brief oder E-Mail mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Alle dem Vorstand bis zur Einladung zur Mitgliederversammlung zugeleiteten Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung bekannt gegeben werden. Der Vorstand hat aufgrund eines schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrags von mindestens zehn Prozent der Mitglieder innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen. Diese beginnt stets mit der Einlieferung der Post bzw. Versendung per E-Mail. Einladungen müssen per Post oder E-Mail versendet werden.
  4. Antrags- und stimmberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder in der Geschäftsstelle vorliegen. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die Kandidatin/der Kandidat, der/die die meisten Stimmen erhält.
  7. Schriftliche Stimmübertragungen sind zulässig, jedoch darf kein Stimmberechtigter mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiter und von dem/der Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Der Schatzmeister wird persönlich gewählt.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sowohl einzelnen seiner Mitglieder als auch Dritten Vollmacht für einzelne Angelegenheiten erteilen. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten.

Dem Schatzmeister obliegt entsprechend der Geschäftsordnung und den etwaigen Richtlinien der Mitgliederversammlung die Verwaltung der Finanzen des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor, berichtet über das laufende Geschäftsjahr und bringt den Haushaltsvorschlag für das kommende Jahr ein.

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann ein neues Mitglied durch die Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorzeitige Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich. Ist es der Mitgliederversammlung nicht möglich, einen neuen Vorstand zu wählen, so führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Er beruft innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein, in der erneut versucht wird, einen Vorstand zu wählen. Gelingt dies nicht, so führt der alte Vorstand die Löschung des Vereins im Vereinsregister herbei.

Die Arbeitsweise des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und verabschiedet.

 

Die Aufgaben der Rechnungsprüfer sind die Überprüfung der Finanzen und Erstellung des jährlichen Berichts auf der Grundlage der Ausgaben und Einnahmen des Vereines, der Kontrolle der Bankkonten  sowie die Verwendung der Mittel auf Grundlage der Satzung. Zur jährlichen Mitgliederversammlung ist der Finanzbericht den Mitgliedern vorzulegen. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Personen, die nicht Mitglieder des ADFC sein müssen. Diese dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und werden für zwei Jahre gewählt.

§ 8 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht Wochen später in einer weiteren Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  2. Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand im Sinne des §26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club Landesverband Sachsen e.V. Besteht dieser nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Bestehen beide nicht mehr, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Geschrieben von ADFC Chemnitz e.V.

Die Satzung wurde am 9. 2. 2018 verabschiedet und ersetzt alle alten Satzungen vollständig.

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